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Ausgabe Nr. 75 vom 19. November - 2. Dezember 2008
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Ein entsprechender Gesetzentwurf sieht fünfjährigen Baustopp vor

Touristik-Moratorium wird erweitert

In Form eines sogenannten Gesetzes für Sofortmaßnahmen in Sachen Boden- und Tourismus­ordnung will die kanarische Regierung dafür sorgen, dass auch in den kommenden Jahren nicht ungebremst weitere Touris­tik-Anlagen auf den Kanarischen Inseln gebaut werden dürfen.



Die kanarischen Minister für Umwelt und Tourismus, Domingo Berriel und Rita Martín, vor der entscheidenden Sitzung des Regierungsrates.
Galerie© EFE
Die kanarischen Minister für Umwelt und Tourismus, Domingo Berriel und Rita Martín, vor der entscheidenden Sitzung des Regierungsrates.
25.05.2008 - Kanarische Inseln - Ein entsprechender Entwurf wurde Mitte Mai vom kanarischen Regierungsrat abgesegnet und zur Überprüfung und Überarbeitung an andere öffentliche Institutionen und Unternehmen übergeben. Durch diese Phase der „Transparenz und Kontaktaufnahme“ will die Regierung einen möglichst „breiten Konsens“ aller von dem Gesetz betroffenen Sektoren erreichen, bevor es – „möglichst noch vor diesem Sommer“ – vom Parlament abgesegnet werden kann.
Grundsätzlich wird durch die in dem Gesetz vereinbarten Sofortmaßnahmen unter anderem ein erneuter fünfjähriger Baustopp für neue Touristikanlagen verhängt. Einzige Ausnahme: Eine veraltete Hotel- oder Ferienappartementanlage wird abgerissen und an ihrer Stelle eine neue, moderne gebaut. Dadurch darf die bisherige Bettenzahl sogar verdreifacht werden. Dieser Baustopp – allerdings begrenzt auf drei Jahre – gilt selbst für die etwa 130.000 touristischen Betten, die bereits über legale und nicht mehr rückgängig zu machende Baugenehmigungen verfügen.
Den Eigentümern dieser bereits genehmigten Kapazitäten stehen zwei Optionen zur Verfügung, wenn sie keine drei Jahre warten wollen: Entweder sie beantragen bei der Regionalregierung die Enteignung, wonach diese sich dann um die Versteigerung des betreffenden Objektes kümmert, oder sie disponieren um und bauen anstelle einer Hotel- oder Appartementanlage beispielsweise einen gas­tronomischen Betrieb bzw. eine Wohnanlage, wobei 30% als Sozialwohnungen gelten müssen. Die bislang geltende Ausnahmebedingung für Bauten, die von „allgemeinem Interesse“ sind, wurde abgeschafft.






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