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Ausgabe Nr. 75 vom 19. November - 2. Dezember 2008
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Home > Spanien > Nachrichten > Panorama > Information über Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates in Spanien

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Ein Merkblatt des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland

Information über Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates in Spanien

Jeder Staatsangehörige eines EU-Staates kann eine berufliche Tätigkeit in Spanien nach den hier geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausüben. Die vorherige Einholung eines Visums bei den spanischen Auslandsvertretungen in Deutschland entfällt. Ebenso bedarf es keiner Arbeitserlaubnis.



28.04.2007 - Spanien - Madrid - Familienangehörige von Deutschen, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates bzw. der Schweiz sind, benötigen jedoch grundsätzlich noch ein Visum im Reisepass, welches vor der Einreise bei der zuständigen spanischen Auslandsvertretung einzuholen ist.
Bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten reicht für den bloßen Aufenthalt bzw. die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Arbeit ein gültiger Pass bzw. Personalausweis. Es gibt weder eine Meldepflicht, noch bedarf es einer Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung.
Wenn Sie sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten, sind Sie verpflichtet, sich bei dem spanischen Einwohnermeldeamt (Ayuntamiento) Ihres Wohnsitzes anzumelden(empadronamiento). Dazu ist in der Regel die Vorlage Ihres deutschen Reisepasses und der Nachweis eines Wohnsitzes in der Gemeinde erforderlich (z.B. Mietvertrag, Vertrag über Untermiete, Nachweis von Grundeigentum etc.).
Zudem müssen sich deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien bei der für den Wohnort zuständigen Oficina de Extranjeros bzw. Policía de Extranjeros in das zentrale Register für EU-Ausländer eintragen. Die Ausstellung einer sogenannten „tarjeta de residencia“ (span. Aufenthaltsgenehmigung) ist seit dem 01. April 2007 für EU-Ausländer nicht mehr möglich. Stattdessen erhalten sie eine gebührenpflichtige Bescheinigung über die Eintragung in das zentrale Register für EU-Ausländer (DIN A4-Format). Inhaber der „tarjeta de residencia“ müssen diese Bescheinigung erst beantragen, wenn ihre „tarjeta de residencia“ ihre Gültigkeit verliert.
Für die Eintragung bei dem für Ihren Wohnort jeweils zuständigen Ausländeramt sind folgende Unterlagen erforderlich:
•  Antragsformular
• gültiger deutscher Reisepass
•  N.I.E. (Número de Identidad de Extranjero) – Hierbei handelt es sich um eine Registrierungsnummer für Ausländer, die im spanischen Alltagsleben (Anmeldung bei den Behörden, Grundstückskauf, Seguridad Social, Hacienda, Banken) unerlässlich ist. Zu beantragen ist sie in der Regel bei den Dienststellen der Nationalpolizei (s. a. Anschriftenliste im Anhang).
Das Antragsformular sowie genauere Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei den Ausländerämtern oder bei der Dirección General de Inmigración del Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales (Telefon 91 363 90 71, 91 363 90 69, 91 363 71 08) oder unter http://extranjeros.mtas.es
Deutsche Staatsangehörige, die in einer spanischen Stadt einwohnermelderechtlich erfasst sind und sich in das Wählerregister eingetragen haben, genießen zudem kommunales Wahlrecht.
Für Deutsche im Ausland besteht keine Meldepflicht bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat). Jedoch sollten Sie, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, den Wohnort in Ihrem Reisepass bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung als für Sie zuständige Passbehörde entsprechend ändern lassen.
Bitte legen Sie hierfür der Passstelle des Konsulats (Tel. 928 49 18 70) folgende Unterlagen vor:
•  Abmeldebescheinigung aus Deutschland
•  Anmeldebescheinigung für Spanien („certificado de empadronamiento“)
•  Geburtsurkunde
•  ggfls. Staatsangehörigkeitsausweis bzw. Einbürgerungsurkunde
Bitte beachten Sie auch, dass Sie bei Umzug nach Spanien verpflichtet sind, Ihr Kraftfahrzeug auf spanisches Kennzeichen umzumelden. Hinsichtlich der Bedingungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Spanien erhalten Sie vom Konsulat gerne ein entsprechendes Merkblatt.

Informationsquellen:

Allgemeine Auskünfte über die Arbeits- und Lebensbedingungen in Spanien erteilt das

Bundesverwaltungsamt
Informationsstelle für
Auslandstätige und Auswanderer
Postfach 68 01 69
50728 Köln
Tel: 0221 - 758-0
Fax: 0221 - 758 27 68
www.auswandern.bund.de

Außerdem können Sie im Berufsinformationszentrum (BIZ) Ihres deutschen Arbeitsamtes in den blauen Europamappen länderspezifische Auskünfte für Arbeitnehmer in Spanien finden.
Die für den Bereich der Berufsberatung beim Arbeitsamt Frankfurt beschäftigten Europaberater können auf Spanien bezogene berufsspezifische Informationen geben:

Arbeitsamt Frankfurt/Main
Berufsberatung
Fischfeldstr. 10-12
60311 Frankfurt/Main
Tel.: 069-21 71-2530/2586/2505
Fax: 069-21 71 26 62


Wenn Sie beabsichtigen, sich in Spanien selbstständig zu machen, können Sie auch allgemeine Hinweise bei der deutschen Handelskammer in Spanien erfragen:

Camara de Comercio Alemana para España
Avda. Pío XII, 26-28
28016 Madrid
Tel.: 0034-91 353 09 10
Fax: 0034-91 359 12 13
ahk_spanien@compuserve.es

 

Verzeichnis der Ausländerbehörden und der Dienststellen der Nationalpolizei auf den Kanarischen Inseln

Gran Canaria
•  Delegación del Gobierno
Oficina Unica
Plaza de la Feria 24
35005 Las Palmas de Gran Canaria
Tel.: 928-999260/928-999267
•  Jefatura Superior de Policía
C/ Luis Doreste Silva, 68
Las Palmas de Gran Canaria
Tel. 928 304666-67
•  Comisaría de Telde
C/ Juan Eduardo Chillida Juantegui, s/n
Telde
Tel. 928 704114
•  Comisaría de Maspalomas.
Avda. Moya, 4
Maspalomas
Tel. 928 730466

Tenerife
•  Delegación del Gobierno
Oficina de Extranjeros
c/La Marina 20
38001 Santa Cruz de Tenerife
Tel.: 922-999301, 922-999310
•  Comisaría de Santa Cruz
C/ Robayna, 23
Sta. Cruz de Tenerife
Tel. 922 849500
•  Comisaría de Playa de las Americas
Las Terrazas, s/n
Adeje (Playa de las Americas)
Tel. 922 789950

Lanzarote
•  Dirección Insular de la Administración
del Estado
Oficina Unica
c/Blas Cabrera Felipe 6
351500 Arrecife
Tel.: 928-991000/928-991014
•  Comisaría de Arrecife
Avda. Coll, 5
Arrecife
Tel. 928 803299

Fuerteventura
•  Dirección Insular de la Administración
del Estado
Oficina Unica
c/Primero de Mayo 64
35600 Puerto del Rosario
Tel.: 928-993000
•  Comisaría de Puerto del Rosario
C/ Herbania, 28
Puerto del Rosario
Tel. 928 855936

La Palma
•  Policia Nacional
Dept. de Extranjeros
c/Perez Caldós 16
38700 Santa Cruz de La Palma
Tel.: 922-414043
•  Dirección Insular
Avda. Maritima, 2
Sta Cruz de La Palma
Tel. 922 993007

La Gomera
•  Dirección Insular
Pza de las Americas, 2
San Sebastián
Tel. 922 997002

El Hierro
•  Dirección Insular
Avda. Dacio Darias, 103
Valverde
Tel. 922 998000








Leserbriefe zu Artikel Information über Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates in Spanien

18.02.2008 - heidrun Abril, Granja de Torrehermosa
Einschreiben ins zentralregister ?

Ich lebe weniger als 180 Tage im Jahr in Spanien, bin Rentnerin und habe meinen Wohnsitz in Mainz. Dort zahle ich auch meine Steuer. Ich bin beim Ayuntamiento angemeldet, allerdings nicht im Zentralregister, weil ich ja nur immer ein paarmal im Jahr für längere Zeit hier wohne -aber wiegesagt, nicht länger als 180 Tage. Muss ich mich nunanmelden oder nicht? Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar Heidrun Abril

Sehr geehrte Frau Abril,

bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten müssen Sie eine Eintragung ins Zentrale Ausländerregister vornehmen. Weitere Infos finden Sie hier:

http://extranjeros.mtas.es/es/general/VERSION_ALEMAN.pdf

Viele Grüße, d. Red.



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